Allgemeine Vereinbarung zur Schaltung von TV-Spots

Verrechnung, Zahlung und Abgaben:

 

Die Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber erfolgt bei beauftragten Ausstrahlungen (Ausstrahlung von TV-Spots, Advertorials, Patronanzen, Pre-Roll-Spots und Veranstaltungstipps) monatlich im Vorhinein für die im jeweiligen Monat vereinbarungsgemäß zu erbringenden Leistungen. Die erste Rechnungslegung erfolgt am Tag der Erstausstrahlung; die folgenden Rechnungen werden jeweils am Monatsersten gelegt. Die GST Fernsehen GmbH (im Folgenden auch "GST") behält es sich vor, Ausstrahlungen erst im Nachhinein zu verrechnen; aus der einmaligen oder mehrmaligen Unterlassung der Rechnungslegung im Vorhinein ist kein Verzicht der GST auf deren mit diesem Vertrag vereinbarte Möglichkeit der Verrechnung im Vorhinein ableitbar.
Bei Überarbeitungen und/oder Neuproduktionen erfolgt die Rechnungslegung nach der Erbringung der beauftragten Leistung.
Der Rechnungsbetrag einschließlich allfälliger Abgaben, insbesondere Steuern, in der jeweils gesetzlichen Höhe, insbesondere einschließlich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe (falls nicht Reverse Charge), ist nach Rechnungslegung spätestens mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum (einlangend auf dem auf der Rechnung ausgewiesenen Konto der GST Fernsehen GmbH), zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Anrechnung gebracht, zumindest aber 8,5 % p.a.. Bei Zahlungsverzug ist die GST berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die beauftragten Leistungen nach zuvor erfolgter schriftlicher Mahnung (nach eigener Wahl per E-Mail oder postalisch) und Nachfristsetzung von zumindest acht Tagen einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche der GST auf Vertragserfüllung bzw. Schadenersatz bleiben hievon unberührt. Für den Fall, dass die GST wegen Zahlungsverzugs vom Vertrag zurücktritt und die Ausstrahlung weiterer Einbindungen einstellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, neben den bereits erbrachten Ausstrahlungen auch 50 % des Auftragswerts der beauftragten, jedoch aufgrund der berechtigten Leistungseinstellung nicht mehr zur Ausstrahlung gelangenden Einbindungen an die GST zu bezahlen. Die GST behält sich die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche, insbesondere eines höheren Schadenersatzes, ausdrücklich vor.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen der GST mit eigenen, dieser gegenüber behaupteten Forderungen aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenforderungen wurden von der GST ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Allfällige Mahnspesen sowie Kosten eines Inkassobüros und/oder eines Rechtsanwalts gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Zahlungen des Auftraggebers erfolgen einschließlich allfälliger Abgaben, insbesondere Steuern, in jeweils gesetzlicher Höhe, insbesondere einschließlich Umsatzsteuer (falls nicht Reverse Charge) und Werbeabgabe. Der Auftraggeber trägt sämtliche durch den Abschluss und die Durchführung dieses Vertrages anerlaufenden Abgaben.
Der Auftraggeber bestätigt, dass er Unternehmer im Sinne des UStG sowie des § 1 Abs 1 Z 1KSchG ist, dass er seinen steuerlichen Sitz an der in diesem Vertrag angegebenen Adresse hat und dass die Leistungen ihm mit dem angeführten Sitz zuzurechnen sind. Ist der Auftraggeber ein EU-Unternehmer, hat er seine gültige UID-Nummer mit diesem Vertrag bekanntzugeben und über Aufforderung kurzfristig einen entsprechenden UID-Bescheid vorzulegen. Sollte sich die steuerliche Situation des Auftraggebers ändern, hat er dies der GST unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollten im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Abwicklung Ansprüche einer Finanzbehörde gegenüber der GST gestellt werden, die auf einen erklärungspflichtigen Inhalt bzw. unzutreffenden Erklärungsinhalt des Auftraggebers zurückzuführen sind, so verpflichtet sich dieser, die GST hinsichtlich sämtlicher Forderungen sowie hinsichtlich der Kosten einer angemessenen rechtlichen und steuerlichen Vertretung samt allfälligen Nebengebühren schad- und klaglos zu halten.
Wenn und soweit die GST als gesetzliche Schuldnerin der Werbeabgabe sowie der Umsatzsteuer Administrativverfahren bzw. Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts oder sonstigen europäischen Gerichten und/oder Behörden im Interesse des Auftraggebers zu führen hat bzw. führt, hat der Auftraggeber ihr den ihr hiedurch entstandenen Aufwand einschließlich aller Kosten und Zinsen zu ersetzen. Sämtliche Regelungen im Rahmen dieses Vertrages die Werbeabgabe und die Umsatzsteuer betreffend gelten sinngemäß auch für der Werbeabgabe bzw. Umsatzsteuer vergleichbare Abgaben, die im Empfangsbereich außerhalb Österreichs erhoben werden.

 

 

Produktion / Überarbeitung:

 

Die GST erbringt nach Maßgabe dieses Vertrages sämtliche mit der Konzeption und Herstellung der Produktion bzw. der Überarbeitung verbundenen organisatorischen, journalistischen, künstlerischen und technischen Leistungen und ist berechtigt, sich hiefür auf eigene Kosten Dritter zu bedienen, insbesondere der splash productions gmbh mit Sitz in 4600 Wels. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und etwaig hinzugezogenen Dritten kommt nicht zustande. Die inhaltliche Gestaltung der Produktion bzw. Überarbeitung erfolgt in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber, jedoch behält es sich die GST vor, konkrete Inhalte und/oder Gestaltungswünsche des Auftraggebers abzulehnen, insbesondere aus rechtlichen (z.B. Jugendschutz) und/oder programmtechnischen Gründen und/oder aus Gründen der Qualitätswahrung. Hinsichtlich der technischen Qualität zugelieferter Spots bzw. sonstiger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Einbindungen sind insbesondere die unter "werbung.steiermark.tv/technische-richtlinien.html" abrufbaren Vorgaben zu berücksichtigen, bei deren Nichteinhaltung die GST berechtigt ist, bestimmte Inhalte und/oder Gestaltungswünsche des Auftraggebers abzulehnen. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers wird durch eine solcherart begründete Ablehnung nicht begründet.

 

In den Kosten inkludiert sind:

  • Überarbeitung: Sichten des vorhandenen Materials, Erstellung eines Konzepts (Drehbuchs), Erstellen der neuen Schnittfassung und einer Überarbeitung. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle für die Verarbeitung und Verbreitung notwendigen Rechte (Bildrechte, Tonrechte, Musikrechte, Persönlichkeitsrechte von gezeigten Personen udgl.) abgegolten sind und das Material von der GST für den beauftragten Zweck verwendet werden darf. Diesbezüglich hält der Auftraggeber die GST sowie von dieser etwaig beigezogene Dritte zur Gänze schad- und klaglos.
  • Neuproduktion: Erstellen des Konzepts/Drehbuchs, Dreharbeiten (max. 1 Tag), Schnitt, eine Überarbeitung der ersten Schnittfassung, Grafik basierend auf den Vorgaben des Auftraggebers, Off-Sprecher(in), Musik (AKM-frei)

 

Nutzungsrechte / Eigentumsvorbehalt:

 

Durch das vom Auftraggeber zu leistende Entgelt erwirbt dieser keine wie auch immer gearteten Rechte an den von der GST erstellten Programmen bzw. Sendungen.
Bei beauftragten Überarbeitungen und/oder Neuproduktionen stellt der Auftraggeber der GST das hiefür benötigte Material (etwa Firmenlogos) zeitgerecht zur Verfügung. Der Auftraggeber räumt der GST die übertragbaren sachlich, zeitlich und territorial unbeschränkten Nutzungsrechte an diesem Material ein. Die GST ist insbesondere berechtigt, das Material im Zusammenhang mit der Produktion in jedem technischen Verfahren zu senden (z.B. auch als Livestream), zur Verfügung zu stellen (z.B. über die verschiedenen „da bin i daham“-Apps), zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich vorzuführen sowie anderweitig zu nutzen. Die GST ist zur Bearbeitung des Materials unter Wahrung der Trademarks / Warenzeichen des Auftraggebers berechtigt. Der Auftraggeber stellt die GST hinsichtlich dieser Rechteeinräumung und den damit einhergehenden Nutzungsrechten von allen Ansprüchen, insbesondere von dritter Seite, schad- und klaglos.
Sämtliche Nutzungsrechte an Neuproduktionen gehen mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über; die GST ist jedoch zur Nutzung der Produktion zum Zweck der Erfüllung des ihr erteilten Auftrages berechtigt und umfasst dieses Recht insbesondere jede Art der Ausstrahlung bzw. sonstigen Verbreitung. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich die GST sämtliche Rechte, ausgenommen etwaige Rechte Dritter, über welche der Auftraggeber nicht wirksam verfügen kann, an der Produktion vor.
Für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte TV-Spots, Advertorials, Patronanzen, Pre-Roll-Spots, Veranstaltungstipps und sonstige Einbindungen werden der GST vom Auftraggeber sämtliche für die beauftragte Ausstrahlung/Einbindung erforderlichen Rechte übertragen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle für die Verbreitung notwendigen Rechte (Bildrechte, Tonrechte, Musikrechte, Persönlichkeitsrechte von gezeigten Personen udgl.) abgegolten sind und das Material von der GST für den beauftragten Zweck verwendet werden darf. Diesbezüglich hält der Auftraggeber die GST sowie von dieser etwaig beigezogene Dritte zur Gänze schad- und klaglos.

 

Vertragsanpassung, Haftung, höhere Gewalt:

 

Sollten die Leistungen aus von der GST zu vertretenden Gründen nicht bzw. nur teilweise erbracht werden, so werden für nicht erbrachte Leistungen Ersatzleistungen vereinbart. Im Falle der Unmöglichkeit eines Ersatzes oder bei Nichteinigung hierüber wird das vereinbarte Entgelt anteilig reduziert. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ein angemessenes, dem Vertragszweck entsprechendes Ersatzangebot der GST ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. Allfällige von der GST bereits erbrachte organisatorische und/oder abwicklungstechnische Leistungen, die für den Auftraggeber einen nachhaltigen Wert darstellen, sind bei der Reduktion des Entgelts angemessen zu berücksichtigen.
Über diese Entgeltanpassung hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines dem Auftraggeber etwaig entstandenen Schadens, sofern der GST nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf von ihr nicht erbrachte Leistungen anzulasten ist. Die Haftung der GST ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit außer bei Personenschäden der Höhe nach mit 50 % des Auftragswerts begrenzt. Eine Haftung der GST für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch in Bezug auf etwaige Erfüllungsgehilfen der GST.

Für den Fall, dass die GST durch Einwirkungen höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Unruhen, Streik, Aussperrungen, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien, hoheitliche Maßnahmen, Betriebsstörungen wesentlicher Art sowie vergleichbare Umstände) oder aus anderen, von ihr trotz der Einhaltung der nach den Umständen des Falles üblichen, ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbaren Umständen die von ihr gegenüber dem Auftraggeber übernommenen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen kann, so ruhen die wechselseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind. Hält ein solches Hindernis länger als drei Monate an, sind beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; dem Rücktritt des Auftraggebers hat die schriftliche Ankündigung des Rücktritts unter Setzung einer zumindest 14-tägigen Nachfrist vorauszugehen. Erklärt GST innerhalb dieser Nachfrist, den Vertrag zu erfüllen, erlischt das Rücktrittsrecht des Auftraggebers. Für den Fall eines nach dieser Regelung erfolgten, berechtigten Rücktritts durch GST oder den Auftraggeber sind bereits erbrachte Leistungen der GST vereinbarungsgemäß zu bezahlen; weitergehende wechselseitige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bestehen nicht.
Eine vorzeitige Kündigung oder einseitige Aufhebung dieses Vertrages bzw. ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, dies auch für den Fall, dass das Auftragsverhältnis als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren wäre.

 

 

Schlussbestimmungen, Datenschutz:

 

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Geltung der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich der Frage seiner Gültigkeit, ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Graz. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. 

Veröffentlichungen jeder Art über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Bestehen und Inhalt, sind in jedem Fall vorab im Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und der GST abzustimmen. Zu Veröffentlichungen zählen insbesondere Presseaussendungen und sonstige öffentliche Äußerungen. 

Durch Unterfertigung dieses Vertrages erteilt der Auftraggeber seine jederzeit widerrufliche Zustimmung zur elektronischen Kommunikation zwischen ihm, der GST und Dritten, soweit diese Kommunikation mit der Errichtung und/oder Abwicklung dieses Vertrages im Zusammenhang steht. Der Auftraggeber bestätigt, die "Datenschutzerklärung für Vertragspartner" der GST ausgefolgt erhalten zu haben; diese ist auch über "werbung.steiermark.tv/datenschutz.html" abrufbar.