Allgemeine Vereinbarung zur Co-Produktion von Sendungen

Verrechnung, Zahlung und Abgaben:

 

Die Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber erfolgt nach dem Abschluss der für die Produktion notwendigen Dreharbeiten. Der Rechnungsbetrag einschließlich allfälliger Abgaben, insbesondere Steuern, in der jeweils gesetzlichen Höhe, insbesondere einschließlich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe (falls nicht Reverse Charge), ist nach Rechnungslegung spätestens mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum (einlangend auf dem auf der Rechnung ausgewiesenen Konto der GST Fernsehen GmbH), zur Zahlung fällig. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Anrechnung gebracht, zumindest aber 8,5 % p.a..

Bei Zahlungsverzug ist die GST Fernsehen GmbH (auch "GST") berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die beauftragten Ausstrahlungen und/oder die Zurverfügungstellung der Verlinkung zur Website des Auftraggebers nach zuvor erfolgter schriftlicher Mahnung (nach eigener Wahl per E-Mail oder postalisch) und Nachfristsetzung von zumindest acht Tagen einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche der GST auf Vertragserfüllung bzw. Schadenersatz bleiben hievon unberührt. Für den Fall, dass die GST wegen Zahlungsverzugs vom Vertrag zurücktritt und die weiteren Ausstrahlungen einstellt und/oder die Verlinkung zurückzieht, ist der Auftraggeber dennoch verpflichtet, den Gesamtauftragswert samt Zinsen, verrechneten Auslagen und Nebenkosten an die GST zu bezahlen. Die GST behält sich die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche, insbesondere eines höheren Schadenersatzes, ausdrücklich vor.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen der GST mit eigenen, dieser gegenüber behaupteten Forderungen aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenforderungen wurden von der GST ausdrücklich schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt. Allfällige Mahnspesen sowie Kosten eines Inkassobüros und/oder eines Rechtsanwalts gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. 

Zahlungen des Auftraggebers erfolgen einschließlich allfälliger Abgaben, insbesondere Steuern, in jeweils gesetzlicher Höhe, insbesondere einschließlich Umsatzsteuer (falls nicht Reverse Charge) und etwaiger Werbeabgabe. Der Auftraggeber trägt sämtliche durch den Abschluss und die Durchführung dieses Vertrages anerlaufenden Abgaben.

Der Auftraggeber bestätigt, dass er Unternehmer im Sinne des UStG sowie des § 1 Abs 1 Z 1KSchG ist, dass er seinen steuerlichen Sitz an der in diesem Vertrag angegebenen Adresse hat und dass die Leistungen ihm mit dem angeführten Sitz zuzurechnen sind. Ist der Auftraggeber ein EU-Unternehmer, hat er seine gültige UID-Nummer mit diesem Vertrag bekanntzugeben und über Aufforderung kurzfristig einen entsprechenden UID-Bescheid vorzulegen. Sollte sich die steuerliche Situation des Auftraggebers ändern, hat er dies der GST unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollten im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Abwicklung Ansprüche einer Finanzbehörde gegenüber der GST gestellt werden, die auf einen erklärungspflichtigen Inhalt bzw. unzutreffenden Erklärungsinhalt des Auftraggebers zurückzuführen sind, so verpflichtet sich dieser, die GST hinsichtlich sämtlicher Forderungen sowie hinsichtlich der Kosten einer angemessenen rechtlichen und steuerlichen Vertretung samt allfälligen Nebengebühren schad- und klaglos zu halten. 

Wenn und soweit die GST als gesetzliche Schuldnerin der Werbeabgabe sowie der Umsatzsteuer Administrativverfahren bzw. Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts oder sonstigen europäischen Gerichten und/oder Behörden im Interesse des Auftraggebers zu führen hat bzw. führt, hat der Auftraggeber ihr den ihr hiedurch entstandenen Aufwand einschließlich aller Kosten und Zinsen zu ersetzen. Sämtliche Regelungen im Rahmen dieses Vertrages die Werbeabgabe und die Umsatzsteuer betreffend gelten sinngemäß auch für der Werbeabgabe bzw. Umsatzsteuer vergleichbare Abgaben, die im Empfangsbereich außerhalb Österreichs erhoben werden. 

 

 

Beitragsproduktion, Nebenkosten:

 

Die Vereinbarung von Drehterminen erfolgt stets vorbehaltlich einer notwendigen Verschiebung, insbesondere, wenn das Wetter oder andere von GST oder vom Auftraggeber nicht beeinflussbare Rahmenbedingungen die Dreharbeiten am vereinbarten Tag nicht zulassen. GST ist bei einer solchen Verschiebung bestrebt, einen ehestmöglichen Ersatztermin anzubieten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einen angebotenen Ersatztermin ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. Sollte aus welchen Gründen immer der Dreh des Beitrags (Beginn der Dreharbeiten) nicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem vorgesehenen Drehtermin bzw. mangels eines solchen binnen zwölf Monaten ab dem Abschluss dieser Vereinbarung stattfinden, haben beide Vertragsparteien das Recht, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.

Auch Ausstrahlungstermine können jeweils nur vorläufig in Aussicht gestellt werden; bei notwendigen Verschiebungen ist die betroffene Ausstrahlung zeitnah nachzuholen.

 

Die GST erbringt nach Maßgabe dieses Vertrages sämtliche mit der Produktion des Beitrags verbundenen organisatorischen, journalistischen, künstlerischen und technischen Leistungen und ist berechtigt, sich hiefür auf eigene Kosten Dritter zu bedienen, insbesondere der splash productions gmbh mit Sitz in 4600 Wels. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und etwaig hinzugezogenen Dritten kommt nicht zustande.

Die Einbindung von Logos, Inhalten, Drehorten udgl. muss sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bewegen, da andernfalls eine Ausstrahlung der Sendung im Programm von „Steiermark TV“ nicht möglich ist. Insbesondere nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass eine Einflussnahme auf die redaktionelle Gestaltung des Beitrags durch ihn bzw. durch Dritte nicht möglich ist sowie, dass in den Beitrag keine Gewinnspiele eingebunden bzw. im Rahmen des Beitrags keine Gewinnspiele veranstaltet werden.

Die GST behält es sich insbesondere vor, konkrete Inhalte und/oder Gestaltungswünsche des Auftraggebers auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere aber auch aus rechtlichen (z.B. Jugendschutz) und/oder programmtechnischen Gründen und/oder aus Gründen der Qualitätswahrung. Insbesondere eindeutig "werbliche" Aussagen und/oder Aufnahmen müssen von GST nicht in den Beitrag einbezogen werden.

Hinsichtlich der technischen Qualität von zugeliefertem, der GST für den Beitrag zur Verfügung gestelltem Material sind insbesondere die unter "www.steiermark-tv.at/technische-richtlinien.html" abrufbaren Vorgaben zu berücksichtigen, bei deren Nichteinhaltung das Material nicht verwendet werden kann. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass derartiges Material in seiner freien Verfügung steht bzw. dass die Rechte etwaiger Dritter (insb. Bildrechte, Tonrechte, Musikrechte, Persönlichkeitsrechte von gezeigten Personen, Markenrechte udgl.) abgegolten sind und das Material von der GST für den beauftragten Zweck gemäß diesem Vertrag verwendet werden darf. Diesbezüglich hält der Auftraggeber die GST sowie von dieser etwaig beigezogene Dritte zur Gänze schad- und klaglos.

Etwaig erforderliche Drehgenehmigungen sind in enger Abstimmung mit GST zeitgerecht vom Auftraggeber einzuholen, dies einschließlich der Erlaubnis für Drohnenflüge, soweit diese am jeweiligen Drehort gesetzlich zulässig sind.

 

Zusätzlich zu dem mit diesem Vertrag vereinbarten Entgelt trägt der Auftraggeber sämtliche Kosten und Auslagen, die im Zuge der Dreharbeiten vor Ort anfallen. Hierunter fallen insbesondere Parkgebühren, Kosten für Seilbahnfahrten, Kosten für Leih-Ski udgl., Kosten für Drehgenehmigungen, etwaig anfallende Nächtigungskosten (nach Vereinbarung) udgl.

 

Nutzungsrechte:

 

Durch das vom Auftraggeber zu leistende Entgelt erwirbt dieser keine wie auch immer gearteten Rechte an den von der GST erstellten Programmen, Beiträgen bzw. Sendungen.

Der Auftraggeber stellt der GST das für die beauftragte Einbindung benötigte Material zeitgerecht zur Verfügung. Der Auftraggeber räumt der GST die übertragbaren sachlich, zeitlich und territorial unbeschränkten Nutzungsrechte an diesem Material ein, soweit diese Rechte für die Erfüllung dieses Auftrages sowie für die Ausübung der der GST mit diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse erforderlich sind. Die GST ist insbesondere berechtigt, Sendungen bzw. Beiträge, in die das Material auftragsgemäß eingebunden ist, in jedem technischen Verfahren zeitlich und territorial unbeschränkt zu senden (z.B. auch als Livestream), zur Verfügung zu stellen (z.B. über die verschiedenen „da bin i daham“-Apps), zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich vorzuführen sowie anderweitig zu nutzen, dies ausdrücklich auch über den vom Auftraggeber beauftragten Ausstrahlungszeitraum hinaus. Die GST ist zur Bearbeitung des Materials unter Wahrung der Trademarks / Warenzeichen des Auftraggebers berechtigt. Der Auftraggeber stellt die GST hinsichtlich dieser Rechteeinräumung und den damit einhergehenden Nutzungsrechten von allen Ansprüchen, insbesondere von dritter Seite, schad- und klaglos.

 

Vertragsanpassung, Haftung, höhere Gewalt:

 

Sollten die Leistungen aus von der GST zu vertretenden Gründen nicht bzw. nur teilweise erbracht werden, so werden für nicht erbrachte Leistungen Ersatzleistungen vereinbart. Im Falle der Unmöglichkeit eines Ersatzes oder bei Nichteinigung hierüber wird das vereinbarte Entgelt anteilig reduziert. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ein angemessenes, dem Vertragszweck entsprechendes Ersatzangebot der GST ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes abzulehnen. Allfällige von der GST bereits erbrachte organisatorische und/oder abwicklungstechnische Leistungen, die für den Auftraggeber einen nachhaltigen Wert darstellen, sind bei der Reduktion des Entgelts angemessen zu berücksichtigen.

Über diese Entgeltanpassung hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines dem Auftraggeber etwaig entstandenen Schadens, sofern der GST nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf von ihr nicht erbrachte Leistungen anzulasten ist. Die Haftung der GST ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit außer bei Personenschäden der Höhe nach mit 50 % des Auftragswerts begrenzt. Eine Haftung der GST für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch im Fall eines Vertragsrücktritts durch den Auftraggeber gemäß dem ersten Absatz des Punktes "Beitragsproduktion, Nebenkosten" sowie auch in Bezug auf etwaige Erfüllungsgehilfen der GST.

Für den Fall, dass die GST durch Einwirkungen höherer Gewalt (insbesondere Krieg, Unruhen, Streik, Aussperrungen, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien, hoheitliche Maßnahmen, Betriebsstörungen wesentlicher Art sowie vergleichbare Umstände) oder aus anderen, von ihr trotz der Einhaltung der nach den Umständen des Falles üblichen, ihr zumutbaren Sorgfalt nicht abwendbaren Umständen die von ihr gegenüber dem Auftraggeber übernommenen Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen kann, so ruhen die wechselseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, bis die Hindernisse und deren Folgen beseitigt sind. Hält ein solches Hindernis länger als drei Monate an, sind beide Vertragsteile berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; dem Rücktritt des Auftraggebers hat die schriftliche Ankündigung des Rücktritts unter Setzung einer zumindest 14-tägigen Nachfrist vorauszugehen. Erklärt GST innerhalb dieser Nachfrist, den Vertrag zu erfüllen, erlischt das Rücktrittsrecht des Auftraggebers. Für den Fall eines nach dieser Regelung erfolgten, berechtigten Rücktritts durch GST oder den Auftraggeber sind bereits erbrachte Leistungen der GST vereinbarungsgemäß zu bezahlen; weitergehende wechselseitige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bestehen nicht.

Eine vorzeitige Kündigung oder einseitige Aufhebung dieses Vertrages bzw. ein Vertragsrücktritt durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.

GST behält sich das Recht vor, von dieser Vereinbarung jederzeit vor dem Beginn der Dreharbeiten zurückzutreten, falls für die Produktion des Beitrags mehrere Co-Produzenten/Auftraggeber erforderlich sind und die nötige Anzahl an entsprechenden Vereinbarungen nicht oder nicht rechtzeitig zustande kommt.

 

Schlussbestimmungen, Datenschutz:

 

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Geltung der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich der Frage seiner Gültigkeit, ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Graz. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. 

Veröffentlichungen jeder Art über diesen Vertrag, insbesondere über dessen Bestehen und Inhalt, sind in jedem Fall vorab im Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und der GST abzustimmen. Zu Veröffentlichungen zählen insbesondere Presseaussendungen und sonstige öffentliche Äußerungen. 

Durch Unterfertigung dieses Vertrages erteilt der Auftraggeber seine jederzeit widerrufliche Zustimmung zur elektronischen Kommunikation zwischen ihm, der GST und Dritten, soweit diese Kommunikation mit der Errichtung und/oder Abwicklung dieses Vertrages im Zusammenhang steht. Der Auftraggeber bestätigt, die "Datenschutzerklärung für Vertragspartner" der GST ausgefolgt erhalten zu haben; diese ist auch über "werbung.steiermark.tv/datenschutz.html" abrufbar.